Standort-Aufnahmen

Durch unsere Erfahrungen sind wir befähigt Beurteilungen und Einschätzungen vor zu nehmen. Zum Beispiel für NIS-Berechnungen, interne technische Dokumentationen etc.. Wir wissen worauf es ankommt und unterstützen Sie im Erfassen und Abklären von:



Planen

BUWAL

Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)

AntenneUm die Bevölkerung vor Elektrosmog zu schützen, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) erlassen. Diese Verordnung ist seit dem 1. Februar 2000 in Kraft und begrenzt die nichtionisierende Strahlung, die von ortsfesten Anlagen ausgeht (z.B. Hochspannungsleitungen, Mobilfunk- oder Rundfunksender). Nicht in den Geltungsbereich der NISV fallen hingegen elektrische Geräte wie Mobiltelefone, Schnurlos-Telefone, Mikrowellenöfen, Fernsehapparate oder Radiowecker. Denn für die Begrenzung der Strahlung solcher Geräte sind internationale, technische Vorschriften nötig, welche die Schweiz nicht im Alleingang erlassen kann.



Kontrolle

Die Einhaltung der Grenzwerte der NISV wird durch die zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden kontrolliert. Bei geplanten Mobilfunkanlagen beispielsweise sind die Betreiber verpflichtet, zusammen mit dem Baugesuch ein so genanntes Standortdatenblatt einzureichen. Im Standortdatenblatt finden sich Angaben zu den Antennen, zum Beispiel die Sendeleistungen und Senderichtungen, und es wird die Strahlung in der Umgebung der Anlage berechnet. Diese Angaben und Berechnungen prüft die zuständige Behörde des Kantons oder der Gemeinde auf ihre Richtigkeit. In gewissen Fällen wird nach Inbetriebnahme der Antennen eine Abnahmemessung der Strahlung durchgeführt.